Eingemeindung 1939

Der Eingemeindungsvertrag


 Eingemeindungsvertrag zwischen der Stadt Bayreuth und der Gemeinde St. Johannis vom 15. Dezember 1938.

 

Zwischen der Stadt Bayreuth, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Kempfler, und der Gemeinde St. Johannis, vertreten durch den Bürgermeister Hartmann, wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§ 1

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth errichtet in St. Johannis eine VerwaltungsaußensteIle, der er die erforderlichen Befugnisse überträgt.

 

§2

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth erklärt sein Einverständnis dazu, daß der Bürgermeister der Gemeinde St. Johannis als Ratsherr der Stadt Bayreuth berufen wird.

Den Gemeindeschreiber und den Gemeindediener von St. Johannis, Angestellte dieser Gemeinde, übernimmt die Stadt Bayreuth mindestens zu den bisherigen Anstellungsbedingungen.

 

§3

Der Hebesatz der Grundsteuer ist in dem Gemeindebezirk St. Johannis bis 31. rz 1944 in jedem Rechnungsjahr um den Unterschied geringer, der sich für das Rechnungsjahr 1938 aus den Festsetzungen für die Stadt Bayreuth und die Gemeinde St. Johannis ergibt. Im übrigen werden bis 31. rz 1944 die derzeitigen Steuersätze der Gemeinde St. Johannis nicht erhöht und neue Steuern und eine Straßenreinigungs-, Kehrichtabfuhr und Kanaleinleitungsgebühr sowie eine Fremdenverkehrsabgabe nicht eingeführt.

 

§4

Bis zum 31. März 1944 werden die öffentlichen Straßen im Gemeindebezirk St. Johannis in der bisherigen Weise unterhalten.

 

§5

Hinsichtlich der Wasserversorgung bleibt es in St. Johannis bis auf weiteres bei den derzeitigen Verhältnissen.

 

§6

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth sieht von einer Einbeziehung des Gebietes von St. Johannis in das Zwangsreinigungsgebiet der Stadt Bayreuth bis auf weiteres ab und beläßt die bisherige Art der Kehricht- und Müllbeseitigung in St. Johannis.

 

§7

Die Stadt Bayreuth verbindet das einzige noch nicht kanalisierte Anwesen der Gemeinde St. Johannis alsbald mit dem dortigen Kanalnetz.

 

§8

Die Stadt Bayreuth führt das von der Gemeinde St. Johannis errichtete Flußbad weiter und versieht es bis zur nächsten Badezeit mit einer entsprechenden Anzahl von Ankleidekabinen.

 

§9

Die Stadt Bayreuth errichtet demnächst unter Verwendung des von der Gemeinde St. Johannis für das Anwesen Monplaisir erzielten Erlöses in St. Johannis ein Schulhaus mit zwei Lehrerdienstwohnungen erster Ordnung.

 

§ 10

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth lindert, soweit möglich, die in St. Johannis herrschende Wohnungsnot und sorgt zu diesem Zwecke dafür, daß ein geeigneter Träger dort Kleinsiedlungen oder Volkswohnungen errichtet.

 

§ 11

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth richtet alsbald Omnibusverbindung mit St. Johannis ein. Er setzt die Zahl der täglichen Fahrten nach dem sich zeigenden Bedarf fest.

 

§ 12

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth trägt, soweit dies nach dem Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1662) und den dazu ergehenden Bestimmungen noch nötig und möglich ist, dafür Sorge, daß die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde St. Johannis in die der Stadt Bayreuth übernommen wird, der in der Gemeinde St. Johannis vorhandene Löschzug und Halbschzug aber dort als solcher bestehen bleibt. Die Zustimmung zuständiger Stellen dieser Regelung bleibt vorbehalten.

 

§13

Der Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth trägt dafür Sorge, daß in der Gemeinde St. Johannis ein Zuchtbulle untergestellt wird, solange dort die Zahl der faselbaren Rinder nicht unter 90 sinkt.

 

§ 14

Bis 31. rz 1944 sind die Hausschlachtungen von Schweinen in der Gemeinde St. Johannis vom Schlachthofzwang befreit.

 

§ 15

Die Stadt Bayreuth unterhält bis auf weiteres die Viehwaage der Gemeinde St. Johannis.

  

Bayreuth, den 15. Dezember 1938

 

Der Oberbürgermeister
der Stadt Bayreuth:
gez. Dr. Kempfler
Oberbürgermeister
.

 

Der Bürgermeister

der Gemeinde St. Johannis:

gez. Hartmann
Bürgermeister
.